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Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen stehen. Sie überträgt diese Aufgaben von den Bundesministerien auf nachgeordnete Behörden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KrWaffKontrGDV 31969-07-11BGBl I1969, 841Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von KriegswaffenStandZuletzt geändert durch Art. 32 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 24.7.1969 +++) KrWaffKontrGDV 3EingangsformelAuf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird verordnet: KrWaffKontrGDV 3§ 1(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. (2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen. KrWaffKontrGDV 3§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. KrWaffKontrGDV 3SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.