Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2016 fest, basierend auf dem Luftverkehrsteuergesetz. Sie senkt die Steuersätze unter Berücksichtigung des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Was sie regelt
- Die Höhe der Luftverkehrsteuer pro Fluggast für das Jahr 2016.
- Die Unterscheidung der Steuersätze nach dem Zielort des Fluges.
- Die Anpassung der Steuersätze aufgrund der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Wen sie betrifft
- Fluggäste, die im Jahr 2016 Flüge antreten.
- Fluggesellschaften, die die Luftverkehrsteuer erheben und abführen müssen.
Eckpunkte
- Die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes werden für das Jahr 2016 abgesenkt.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 1 beträgt die Steuer 7,38 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in einem Land der Anlage 2 beträgt die Steuer 23,05 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge mit einem Zielort in anderen Ländern beträgt die Steuer 41,49 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStFestV 2016LuftVStFestV 20162015-11-10BGBl I2015, 1978Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2016Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2016 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
LuftVStFestV 2016EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
LuftVStFestV 2016§ 1Steuersätze 2016Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.
][Text: 7,38 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,38 Euro,
2.
][Text: 23,05 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,05 Euro,
3.
][Text: 41,49 Euro.]-->in anderen Ländern:41,49 Euro.
LuftVStFestV 2016§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.