Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Behörde für die Durchführung der Prüfung zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle für eine spezifische Prüfung.
- Die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“.
Wen es betrifft
- Personen, die die Prüfung zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ ablegen möchten.
- Oberste Landesbehörden oder von ihnen bestimmte Behörden, die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständig sind.
Eckpunkte
- Die zuständige Stelle ist die Oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
- Diese Behörde muss für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständig sein.
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.
📄 Gesetzestext
BehWerkPrZustV2002-06-24BGBl I2002, 2281Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die
Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2002 +++)
BehWerkPrZustVEingangsformelAuf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BehWerkPrZustV§ 1Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.
BehWerkPrZustV§ 2Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
BehWerkPrZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.