Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über die Übernahme von Beschlüssen des Deutschen Bundestages bezüglich der Aufhebung der Immunität von Bundestagsmitgliedern und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten für die 18. Wahlperiode.
Was es regelt
- Die Übernahme des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages.
- Die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten.
- Die Übernahme der Grundsätze in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
- Die Übernahme der Grundsätze bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Der Beschluss zur Aufhebung der Immunität wurde am 22. Oktober 2013 für die 18. Wahlperiode übernommen.
- Die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten wurden am 30. Januar 2014 für die 18. Wahlperiode beschlossen.
- Die Übernahme erfolgte gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
- Die relevanten Texte sind in Anlage 6 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) enthalten.
📄 Gesetzestext
BTGO1980Anl6Bek 20142014-04-08BGBl I2014, 496Bekanntmachung über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 15.5.2014 +++)
BTGO1980Anl6Bek 2014(XXXX)Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), ist mit der Geschäftsordnung in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2013 für die 18. Wahlperiode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 30. Januar 2014 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), für die 18. Wahlperiode beschlossen.
BTGO1980Anl6Bek 2014SchlussformelDer Direktor beim Deutschen Bundestag
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.