Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Berufe aus bestimmten Ländern als Patentanwaltsberufe im Sinne des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung anerkannt werden. Sie legt fest, welche ausländischen Berufsbezeichnungen den deutschen Anforderungen entsprechen.
Was sie regelt
- Die Anerkennung von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation.
- Die spezifischen Berufsbezeichnungen, die in bestimmten Ländern als Patentanwaltsberufe gelten.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen sie betrifft
- Personen, die in den in der Anlage genannten Staaten und Gebieten einen dort aufgeführten Patentanwaltsberuf ausüben.
- Das Bundesministerium der Justiz, das diese Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Die in der Anlage aufgeführten Berufe aus den dort bezeichneten Staaten und Gebieten erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
- Beispiele für anerkannte Berufe sind "Orech Patentim" in Israel, "Patent Agent" in Singapur und "Patent Attorney" im Vereinigten Königreich.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
PAO157Abs2DVPAO157Abs2DV2022-08-15BGBl I2022, 1400Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der PatentanwaltsordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.10.2024 I Nr. 310 (+++ Textnachweis ab: 23.8.2022 +++)
PAO157Abs2DVEingangsformelAuf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:
PAO157Abs2DV§ 1Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der WelthandelsorganisationDie in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
PAO157Abs2DV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
PAO157Abs2DVAnlage(zu § 1)Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1400; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
– in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים
– in Singapur: Patent Agent
– im Vereinigten Königreich: Patent Attorney
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.