Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bei den obersten Gerichten des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz ernennen und entlassen darf. Es handelt sich um eine Übertragung von Befugnissen.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Rechte an bestimmte Personen.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Die Übertragung gilt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15.
- Die Befugnis wird auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der obersten Bundesgerichte übertragen.
- Die Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMJGerErnAnO2008-03-09BGBl I2008, 414Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bei den obersten Gerichten des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (+++ Textnachweis ab: 1.4.2008 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++)
BMJGerErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf: 1.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesgerichtshofs,2.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,3.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesfinanzhofs.
BMJGerErnAnOII.Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.
BMJGerErnAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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