Kurz gesagt
Diese Verordnung verlängert die Fristen für die Stellung bestimmter Anträge nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
Was es regelt
- Die Verlängerung der Antragsfrist für Restitutionsanträge.
- Die Verlängerung der Antragsfrist für die Übertragung von Vermögenswerten.
- Die Verlängerung der Antragsfrist für Anträge nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Restitution nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes stellen wollen.
- Personen, die Anträge auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes stellen wollen.
- Personen, die Anträge nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes stellen wollen.
Eckpunkte
- Die Frist für Restitutionsanträge nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
- Die Frist für Anträge auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
- Die Frist für Anträge nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
- Diese Verordnung ist am 30. Juni 1994 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
AnFrVAnFrV1994-06-14BGBl I1994, 1265AntragsfristverordnungVerordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach
§ 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 30. 6.1994 +++)
AnFrVEingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
AnFrV§ 1Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
AnFrV§ 2Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
AnFrV§ 3Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
AnFrV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
AnFrVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.