Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz ernennt und entlässt. Sie überträgt diese Befugnis an verschiedene Präsidenten von Bundesgerichten und Ämtern.
Was sie regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamten.
- Die Zuständigkeiten für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
Wen es betrifft
- Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz.
- Die Präsidenten des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Deutschen Patentamts und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 wird übertragen.
- Diese Befugnis wird an die Präsidenten des Bundesgerichtshofes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts übertragen.
- Der Bundesminister der Justiz behält sich die Ernennung und Entlassung dieser Beamten für besondere Fälle vor.
- Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMJErnAnO1975-10-13BGBl I1975, 2625Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
(+++ Textnachweis ab: 23.10.1975 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++)
BMJErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,dem Präsidenten des Bundespatentgerichts unddem Präsidenten des Deutschen Patentamts jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Bundesdisziplinargericht.
BMJErnAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I bezeichneten Beamten vor.
BMJErnAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BMJErnAnOSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.