Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche deutschen Auslandsvertretungen berechtigt sind, sogenannte „Verklarungen“ entgegenzunehmen.
Was sie regelt
- Die Entgegennahme von Verklarungen außerhalb Deutschlands.
- Die spezifischen Botschaften, die Verklarungen aufnehmen dürfen.
- Die spezifischen Generalkonsulate, die Verklarungen aufnehmen dürfen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die eine Verklarung abgeben müssen und sich außerhalb Deutschlands befinden.
- Die genannten deutschen Botschaften und Generalkonsulate.
Eckpunkte
- Verklarungen werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufgenommen.
- Nur bestimmte Botschaften der Bundesrepublik Deutschland sind zur Aufnahme von Verklarungen berechtigt, darunter Addis Abeba, London, Paris und Washington.
- Nur bestimmte Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland sind zur Aufnahme von Verklarungen berechtigt, darunter Barcelona, New York, Hongkong und Toronto.
📄 Gesetzestext
VerklVVerklV2007-05-28BGBl I2007, 1005VerklarungsverordnungVerordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen
berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
(+++ Textnachweis ab: 13.6.2007 +++)
VerklVEingangsformelAuf Grund des § 522 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) neu gefasst und durch Artikel 91 Nr. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt:
VerklV§ 1Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden Verklarungen durch folgende Auslandsvertretungen aufgenommen: Botschaften der Bundesrepublik Deutschland inAddis AbebaLimaAlgierLissabonAthenLondonBangkokMontevideoBeirutMoskauBogotáOsloBrüsselParisBuenos AiresRomBukarestSantiago de ChileCanberraSingapurCaracasStockholmDen HaagTeheranDublinTel AvivHelsinkiTokyoKairoWashingtonKopenhagenZagreb
Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland inBarcelonaMumbaiChicagoNew YorkHongkongRio de JaneiroIstanbulSão PauloKarachiSt. PetersburgLos AngelesToronto.
VerklV§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.