Kurz gesagt
Dieses Gesetz benennt ein spezifisches Patentinformationszentrum, das berechtigt ist, Anmeldungen für Patente und Gebrauchsmuster entgegenzunehmen. Es legt fest, welche Institution diese Funktion ab einem bestimmten Datum ausüben darf.
Was es regelt
- Die Befugnis von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Patentanmeldungen.
- Die Befugnis von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Gebrauchsmusteranmeldungen.
- Die Bestimmung der Technischen Universität Chemnitz als solches Patentinformationszentrum.
- Das Datum, ab dem die Technische Universität Chemnitz diese Befugnis erhält.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen einreichen möchten.
- Die Technische Universität Chemnitz- Informationszentrum Patente -.
Eckpunkte
- Die Technische Universität Chemnitz- Informationszentrum Patente -, Chemnitz, ist ab dem 2. April 2001 als Patentinformationszentrum bestimmt.
- Dieses Zentrum ist befugt, Anmeldungen gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes entgegenzunehmen.
- Es ist auch befugt, Anmeldungen gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes entgegenzunehmen.
- Weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht.
📄 Gesetzestext
PatInfoZBek 2001-022001-02-22BGBl I2001, 341Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
(+++ Textnachweis ab: 8.3.2001 +++)
PatInfoZBek 2001-02(XXXX)Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass die Technische Universität Chemnitz- Informationszentrum Patente -, Chemnitz,ab 2. April 2001 zum Pateninformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
PatInfoZBek 2001-02SchlussformelBundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.