Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Die Wahl erfolgt durch den Deutschen Bundestag.
Was es regelt
- Die Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates.
- Die Dauer der Amtszeit dieser Vertreter und Stellvertreter.
- Das Verfahren für Neuwahlen nach Ablauf einer Wahlperiode des Bundestages.
- Das Verfahren für die Nachfolge bei Ausscheiden eines Vertreters oder Stellvertreters.
Wen es betrifft
- Den Deutschen Bundestag.
- Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter.
Eckpunkte
- Die Vertreter und Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag aus seiner Mitte gewählt.
- Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Bundestages.
- Nach Ablauf einer Wahlperiode muss der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durchführen.
- Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger.
📄 Gesetzestext
EuRatWahlG 1990EuRatWahlG1990-12-06BGBl I1990, 2586Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur
Parlamentarischen Versammlung des Europarates
(+++ Textnachweis ab: 13.12.1990 +++)
EuRatWahlG 1990Art 1(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.
(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parlamentarische Versammlung.
EuRatWahlG 1990Art 2Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.
EuRatWahlG 1990Art 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
EuRatWahlG 1990Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.