Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Behandlung von Schweizer Straßenfahrzeugen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer, wenn sie vorübergehend nach Deutschland eingeführt werden. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Fahrzeuge von der Steuer befreit sind.
Was sie regelt
- Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schweizer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland.
- Die Berechnung der Aufenthaltsdauer für diese Steuerbefreiung.
- Die Unberührtheit anderer Steuerbefreiungen für Personenkraftfahrzeuge.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Straßenfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind.
- Personen, die solche Fahrzeuge vorübergehend nach Deutschland einführen.
Eckpunkte
- Schweizer Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland 14 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
- Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer zählen der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag.
- Bestehende Steuerbefreiungen für Personenkraftfahrzeuge nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleiben davon unberührt.
📄 Gesetzestext
KraftStCHEV1985-03-27BGBl I1985, 615Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von
schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden VerkehrStandGeändert durch Art. 1 V v. 18.5.1994 I 1076(+++ Textnachweis ab: 31.3.1985 +++)
KraftStCHEVEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
KraftStCHEV§ 1(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthaltstage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
KraftStCHEV(XXXX) §§ 2 und 3
KraftStCHEV§ 4-
KraftStCHEV§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.