Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM ernennen und entlassen darf.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen.
- Die Zuständigkeiten für diese Ernennungen und Entlassungen innerhalb der Deutschen Bundespost TELEKOM.
- Das Vorbehaltsrecht für die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM.
- Leitende Personen in verschiedenen Ämtern und Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird auf bestimmte Führungskräfte übertragen.
- Dies betrifft Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
- Der Vorstand der Deutschen Bundespost TELEKOM behält sich das Recht zur Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung ist am 1. März 1990 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
TELEKOMErnAnO1990-02-28BGBl I1990, 437Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im
Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
(+++ Textnachweis ab: 1. 3.1990 +++)
TELEKOMErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten/den Präsidentinnen der Oberpostdirektionen,des Fernmeldetechnischen Zentralamtes unddes Zentralamtes für Mobilfunk den Leitern/den Leiterinnen des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie den Rektoren/den Rektorinnen der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
TELEKOMErnAnOII.Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
TELEKOMErnAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft.
TELEKOMErnAnOSchlußformelDeutsche Bundespost TELEKOM Der Vorstand
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