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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM ernennen und entlassen darf.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TELEKOMErnAnO1990-02-28BGBl I1990, 437Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM (+++ Textnachweis ab: 1. 3.1990 +++) TELEKOMErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten/den Präsidentinnen der Oberpostdirektionen,des Fernmeldetechnischen Zentralamtes unddes Zentralamtes für Mobilfunk den Leitern/den Leiterinnen des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie den Rektoren/den Rektorinnen der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost. TELEKOMErnAnOII.Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor. TELEKOMErnAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. TELEKOMErnAnOSchlußformelDeutsche Bundespost TELEKOM Der Vorstand

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.