Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung des Finanzierungsbetrags für die Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026. Sie legt fest, dass zusätzlich zu einem bereits bestehenden Betrag ein weiterer Betrag pro Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden muss.
Was es regelt
- Die Finanzierung der Gesellschaft für Telematik.
- Die Höhe eines zusätzlichen Beitrags pro Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Den Zeitraum, für den dieser zusätzliche Betrag gilt (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026).
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
- Die Gesellschaft für Telematik.
- Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (indirekt durch die Finanzierung).
Eckpunkte
- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik einen zusätzlichen Betrag.
- Dieser zusätzliche Betrag beträgt 0,37 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Der Zeitraum für diese Zahlung ist vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026.
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
TeleFinV 2026TeleFinV 20262025-12-05BGBl. I2025, Nr. 309Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026AufhV aufgeh. durch § 2 Satz 2 mWv 1.1.2027 (+++ Textnachweis ab: 10.12.2025 +++)
TeleFinV 2026EingangsformelDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist:
TeleFinV 2026§ 1Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für TelematikDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
TeleFinV 2026§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.