Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Berechnung von Verjährungsfristen für die Verfolgung bestimmter Verbrechen und legt fest, wann diese Fristen ruhen.
Was es regelt
- Die Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen.
- Das Ruhen der Verjährung für bestimmte Verbrechen in einem spezifischen Zeitraum.
- Die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die Verbrechen begangen haben, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.
- Die Strafverfolgungsbehörden bei der Anwendung von Verjährungsfristen.
Eckpunkte
- Die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, unberücksichtigt.
- In diesem Zeitraum ruhte die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen.
- Diese Regelung gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher VerjährungsfristenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++)
§ 1Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1)Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom
- Mai 1945 bis zum
- Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist. § 1 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 26.2.1969 I 342 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 -
§ 2Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts
Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.
§ 3Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.