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Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Berechnung von Verjährungsfristen für die Verfolgung bestimmter Verbrechen und legt fest, wann diese Fristen ruhen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StrVerjFrG1965-04-13BGBl I1965, 315Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher VerjährungsfristenStandZuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++) StrVerjFrG§ 1Ruhen der Verfolgungsverjährung(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht. (2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist. § 1 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 26.2.1969 I 342 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 - StrVerjFrG§ 2Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des BesatzungsrechtsSoweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung. StrVerjFrG§ 3Land BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. StrVerjFrG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.