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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, welche Behörden für den Erlass von Vorschriften zur Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei zuständig sind. Sie legt fest, wer die Bestimmungen für verschiedene Gruppen von Bundespolizeibeamten erlässt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BPolDKlZustAnOBPolDKlZustAnO2013-09-06BGBl I2013, 3594Bundespolizeidienstkleidung-ZuständigkeitsanordnungAnordnung des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei (+++ Textnachweis ab: 14.9.2013 +++) BPolDKlZustAnOEingangsformelNach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an: BPolDKlZustAnO§ 1Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern. BPolDKlZustAnO§ 2Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. BPolDKlZustAnO§ 3Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511), die durch die Anordnung vom 23. September 2007 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, außer Kraft. BPolDKlZustAnOSchlussformelDer Bundespräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.