Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation zu und regelt damit die Beteiligung Deutschlands an dieser Organisation.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation.
- Die Rolle der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle für die Organisation.
- Die Tätigkeit des Gouverneurs und seiner Stellvertreter für die Bundesrepublik Deutschland in der Organisation.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Internationalen Entwicklungsorganisation.
- Die Deutsche Bundesbank.
- Der Gouverneur und seine Stellvertreter für die Bundesrepublik Deutschland in der Organisation.
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Eckpunkte
- Dem Abkommen von Washington vom 26. Januar 1960 wird zugestimmt.
- Die Deutsche Bundesbank fungiert als Hinterlegungsstelle nach Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens.
- Der Gouverneur und seine Stellvertreter handeln im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Der Direktor und seine Stellvertreter sind an Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.
📄 Gesetzestext
IEntwOrgAbkG1960-08-18BGBl II1960, 2137Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale
EntwicklungsorganisationStandGeändert durch Art. 55 G v. 18.3.1975 I 705(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975 +++)
IEntwOrgAbkGArt 1Dem Abkommen von Washington vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
IEntwOrgAbkGArt 2Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Internationale Entwicklungsorganisation nach Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens.
IEntwOrgAbkGArt 3Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.
IEntwOrgAbkGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
IEntwOrgAbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.