Kurz gesagt
Diese Verordnung ermöglicht es der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in Bußgeldverfahren weiterhin Akten in Papierform zu nutzen, obwohl das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab 2026 eigentlich die elektronische Aktenführung vorsieht.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren anzulegen.
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren zu führen.
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren weiterzuführen.
- Eine Abweichung von den Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Aktenführung.
Wen sie betrifft
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Stellen, die elektronische Akten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermitteln.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen.
- Sie kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
- Dies ist eine Abweichung von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
BMLEHStruBVfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 358Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (+++ Textnachweis ab: 24.12.2025 +++)
BMLEHStruBVfPAktVEingangsformelDas Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
BMLEHStruBVfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMLEHStruBVfPAktV§ 2AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
BMLEHStruBVfPAktV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.