Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung zu und regelt damit verbundene rechtliche Aspekte.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 3. September 2008 zwischen Deutschland und Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung.
- Die Veröffentlichung des genannten Vertrages.
- Die Genehmigungspflicht für den Betrieb der Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung in Deutschland.
- Das Inkrafttreten dieses Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark.
- Gesellschaften, die die Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung betreiben.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 3. September 2008 über eine Feste Fehmarnbeltquerung wird zugestimmt.
- Eine Gesellschaft benötigt für den Betrieb der Schienenverbindung in Deutschland keine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach dänischem Recht zugelassen ist.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrages nach Artikel 23 Absatz 2 ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
📄 Gesetzestext
FehmarnbeltqVtrG2009-07-17BGBl II2009, 799Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung (+++ Textnachweis ab: 24.7.2009 +++)
FehmarnbeltqVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
FehmarnbeltqVtrGArt 1Dem in Kopenhagen am 3. September 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
FehmarnbeltqVtrGArt 2Eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 6 des Vertrages vom 3. September 2008 bedarf für den Betrieb der Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sofern sie für die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezeichneten Tätigkeiten nach dänischem Recht zugelassen ist.
FehmarnbeltqVtrGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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