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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über ein Prüfzeichen, das für Edelmetallgegenstände in mehreren Ländern eingeführt wurde, basierend auf § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4WienBek1974-05-07BGBl I1974, 1066Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 5.1974 +++) WZG§4WienBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Prüfzeichen bekanntgemacht, das in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich für Gegenstände aus Edelmetallen eingeführt ist. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 817). WZG§4WienBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4WienBekAnlageGemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus EdelmetallenDas gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt: (Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.