Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über ein Prüfzeichen, das für Edelmetallgegenstände in mehreren Ländern eingeführt wurde, basierend auf § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Einführung eines Prüfzeichens für Gegenstände aus Edelmetallen.
- Die Zusammensetzung dieses Prüfzeichens, bestehend aus einer Waage, einer Zahl und einem Schild.
- Die Anzeige des Feingehalts in Tausendstel durch eine arabische Ziffer.
- Die Anzeige der Art des Edelmetalls durch ein Schild.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Gegenständen aus Edelmetallen.
- Personen, die mit der Prüfung und Kennzeichnung von Edelmetallgegenständen in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich befasst sind.
Eckpunkte
- Das Prüfzeichen ist in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich eingeführt.
- Es besteht aus einer Waage und einer arabischen Ziffer, die den Feingehalt in Tausendstel angibt.
- Das Prüfzeichen ist reliefartig auf einem schraffierten Untergrund dargestellt.
- Ein Schild umgibt das Prüfzeichen und zeigt die Art des Edelmetalls an.
Gesetzestext
§4Wien
Bek1974-05-07BGBl I1974, 1066Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 5.1974 +++)
§4WienBek(XXXX)
- Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Prüfzeichen bekanntgemacht, das in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich für Gegenstände aus Edelmetallen eingeführt ist.
§4Wien
BekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4Wien
BekAnlageGemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus EdelmetallenDas gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt: (Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)