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Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Informationen über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermisste. Es verpflichtet Personen, die Kenntnis oder Unterlagen über deren Verbleib haben, diese Informationen an bestimmte Behörden weiterzugeben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VermSammlG1951-04-23BGBl I1951, 267Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte Überschrift: Gilt in Berlin idF v. 10.8.1951 GVBl. Berlin S. 577 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++) VermSammlG§ 1Wer Kenntnis von dem Verbleib eines Kriegsgefangenen, einer festgehaltenen oder verschleppten Zivilperson oder eines Vermißten hat, ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt, der von ihm bestimmten Bundesbehörde oder der jeweiligen obersten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlichten Formblatt vorgesehen sind. Die Aufforderung erfolgt durch Übersendung des Formblattes. VermSammlG§ 2Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen oder Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. VermSammlG§ 3- VermSammlG§ 4Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. VermSammlGAnlagezu § 1(Inhalt: Nicht darstellbare Anlage, Fundstelle: BGBl I 1951, 268)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.