Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Informationen über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermisste. Es verpflichtet Personen, die Kenntnis oder Unterlagen über deren Verbleib haben, diese Informationen an bestimmte Behörden weiterzugeben.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Angabe von Informationen über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen und Vermissten.
- Die Pflicht zur Auskunft über und Einsichtgewährung in Unterlagen, die solche Informationen enthalten.
- Die Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden für die Sammlung dieser Nachrichten.
Wen es betrifft
- Personen, die Kenntnis vom Verbleib eines Kriegsgefangenen, einer festgehaltenen oder verschleppten Zivilperson oder eines Vermissten haben.
- Personen, die im Besitz von Unterlagen sind, die Angaben über den Verbleib dieser Personengruppen enthalten.
Eckpunkte
- Informationen müssen auf Aufforderung und mittels eines Formblattes gemacht werden.
- Die Aufforderung erfolgt durch Übersendung des Formblattes.
- Auskünfte und Einsicht in Unterlagen sind dem Bundeskanzleramt, einer bestimmten Bundesbehörde oder der obersten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen zu gewähren.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
VermSammlG1951-04-23BGBl I1951, 267Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene
oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte
Überschrift: Gilt in Berlin idF v. 10.8.1951 GVBl. Berlin S. 577 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++)
VermSammlG§ 1Wer Kenntnis von dem Verbleib eines Kriegsgefangenen, einer festgehaltenen oder verschleppten Zivilperson oder eines Vermißten hat, ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt, der von ihm bestimmten Bundesbehörde oder der jeweiligen obersten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlichten Formblatt vorgesehen sind. Die Aufforderung erfolgt durch Übersendung des Formblattes.
VermSammlG§ 2Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen oder Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
VermSammlG§ 3-
VermSammlG§ 4Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
VermSammlGAnlagezu § 1(Inhalt: Nicht darstellbare Anlage, Fundstelle: BGBl I 1951, 268)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.