Kurz gesagt
Dieses Gesetz genehmigt die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr in vier Stufen. Es regelt auch die Genehmigung der Stiftungs- und Verleihungsbedingungen sowie deren Veröffentlichung.
Was es regelt
- Die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen dieses Ehrenzeichens.
- Die Veröffentlichung der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen und Abbildungen des Ehrenzeichens.
- Die Genehmigungspflicht für Änderungen der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen, Form und Benennung des Ehrenzeichens.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Verteidigung, der das Ehrenzeichen stiftet und verleiht.
- Den Bundesminister des Innern, der die Bestimmungen und Abbildungen veröffentlicht.
Eckpunkte
- Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird in vier Stufen verliehen.
- Die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens bedarf der Genehmigung.
- Änderungen der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung des Ehrenzeichens müssen genehmigt werden.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
📄 Gesetzestext
OrdenErl 61980-10-29BGBl I1980, 2053Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 5.11.1980 +++)
OrdenErl 6Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.
OrdenErl 6Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
OrdenErl 6Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
OrdenErl 6Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.
OrdenErl 6SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.