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Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz genehmigt die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr in vier Stufen. Es regelt auch die Genehmigung der Stiftungs- und Verleihungsbedingungen sowie deren Veröffentlichung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrdenErl 61980-10-29BGBl I1980, 2053Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 5.11.1980 +++) OrdenErl 6Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung. OrdenErl 6Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens. OrdenErl 6Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht. OrdenErl 6Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung. OrdenErl 6SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.