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Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Angehörigen der Grenzschutzreserve

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Angehörigen der Grenzschutzreserve. Sie überträgt diese Befugnis auf bestimmte Kommandeure.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BGSResErnAnO1976-07-15BGBl I1976, 2054Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Angehörigen der Grenzschutzreserve (+++ Textnachweis ab: 8. 8.1976 +++) BGSResErnAnOI.Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve vom 27. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz, die 1.Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, 2.Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis zur Dienstbezeichnung eines Polizeioberkommissars im BGS der Reserve führen, den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos, dem Kommandeur der Grenzschutzschule, jeweils für ihren Geschäftsbereich. BGSResErnAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I Genannten vor. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. BGSResErnAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.