Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Angehörigen der Grenzschutzreserve. Sie überträgt diese Befugnis auf bestimmte Kommandeure.
Was sie regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz der Reserve.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz der Reserve.
- Die Übertragung dieser Rechte an Kommandeure.
- Vorbehalte für besondere Fälle durch den Bundesminister des Innern.
Wen es betrifft
- Dienstleistende im Bundesgrenzschutz der Reserve mit bestimmten Dienstbezeichnungen.
- Kommandeure der Grenzschutzkommandos und der Grenzschutzschule.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Betroffen sind Polizeivollzugsbeamte der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes.
- Betroffen sind Polizeivollzugsbeamte der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis zur Dienstbezeichnung eines Polizeioberkommissars im BGS der Reserve.
- Der Bundesminister des Innern behält sich die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
📄 Gesetzestext
BGSResErnAnO1976-07-15BGBl I1976, 2054Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Angehörigen der
Grenzschutzreserve
(+++ Textnachweis ab: 8. 8.1976 +++)
BGSResErnAnOI.Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve vom 27. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz, die 1.Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, 2.Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis zur Dienstbezeichnung eines Polizeioberkommissars im BGS der Reserve führen, den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos, dem Kommandeur der Grenzschutzschule, jeweils für ihren Geschäftsbereich.
BGSResErnAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I Genannten vor. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
BGSResErnAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.