Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung der Anteile des ehemaligen Landes Preußen an der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund. Es legt auch fest, dass der Bund bestimmte Kosten für die Länder übernimmt und die Aufsicht über die Anstalt führt.
Was es regelt
- Die Übertragung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund.
- Die Erstattung von Aufwendungen der Länder durch den Bund für Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.
- Die Unterstellung der Deutschen Pfandbriefanstalt unter die Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Bund.
- Die Länder.
- Die Deutsche Pfandbriefanstalt (ehemals Preußische Landespfandbriefanstalt).
Eckpunkte
- Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt geht mit Inkrafttreten des Gesetzes auf den Bund über.
- Der Bund erstattet den Ländern Zinsen und Tilgungsraten für Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes anfallen.
- Die Deutsche Pfandbriefanstalt wird eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
PfandBrÜblG1954-12-16BGBl I1954, 439Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den BundAufhG tritt gem. § 7 G v. 20.12.1988 I 2310 an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
PfandBrÜblG§ 1Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt (ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund über.
PfandBrÜblG§ 2Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.
PfandBrÜblG§ 3Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
PfandBrÜblG§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
PfandBrÜblG§ 5Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.