Kurz gesagt
Diese Verordnung legt den Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen fest, die bei bestimmten öffentlichen Aufträgen und Bauleistungen angesetzt werden dürfen.
Was sie regelt
- Den Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen.
- Die Anwendung dieses Zinssatzes bei Preisen für öffentliche Aufträge.
- Die Anwendung dieses Zinssatzes bei Preisen für Bauleistungen, die öffentlich oder mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Preise für öffentliche Aufträge kalkulieren.
- Unternehmen, die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen kalkulieren.
Eckpunkte
- Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen beträgt 6 1/2 vom Hundert jährlich.
- Dieser Satz gilt für kalkulatorische Zinsen nach Nummer 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53.
- Dieser Satz gilt auch für kalkulatorische Zinsen nach Nummer 35 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
ZinsSatzV1972-04-17BAnz1972, Nr 78Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 26. 4.1972 +++)
ZinsSatzVEingangsformelAuf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird verordnet:
ZinsSatzV§ 1Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen a)nach Nummer 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom 19. Dezember 1967), und b)nach Nummer 35 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293) beträgt 6 1/2 vom Hundert jährlich.
ZinsSatzV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ZinsSatzVSchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.