Kurz gesagt
Diese Verordnung weist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH bestimmte Aufgaben und Befugnisse als gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu. Sie regelt, welche Institute dieser Einrichtung zugeordnet sind und welche Genehmigungspflichten bestehen.
Was sie regelt
- Die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung.
- Die Zuordnung von CRR-Kreditinstituten zu dieser Entschädigungseinrichtung.
- Die Genehmigungspflicht für Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
- Die Nachfolge einer anderen Entschädigungseinrichtung.
Wen es betrifft
- Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH.
- Alle CRR-Kreditinstitute, die ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordnet sind.
Eckpunkte
- Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH erhält die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung.
- Sie ist zuständig für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute.
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags müssen dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH nach.
📄 Gesetzestext
EntschdtBankV1998-08-24BGBl I1998, 2391Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer
Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbHStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2021 I 1711
(+++ Textnachweis ab: 28. 8.1998 +++)
EntschdtBankVEingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
EntschdtBankV§ 1Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.
EntschdtBankV§ 2Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.
EntschdtBankV§ 2aDie Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.
EntschdtBankV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.