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Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen bestimmter beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen. Sie legt fest, welches Finanzamt für diese Fälle zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EStZustVEStZustV2009-01-02BGBl I2009, 3Einkommensteuer-ZuständigkeitsverordnungStandGeändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++) EStZustVEingangsformelAuf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: EStZustV§ 1Örtliche ZuständigkeitFür die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung. EStZustV§ 2AnwendungszeitraumDiese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. EStZustV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. EStZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.