Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass der Kinderbonus nicht als Einkommen bei Sozialleistungen angerechnet oder berücksichtigt wird.
Was es regelt
- Die Nichtberücksichtigung des Kinderbonus als Einkommen bei Sozialleistungen, die einkommensabhängig sind.
- Die Nichtminderung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch den Kinderbonus.
- Die Nichtberücksichtigung des Kinderbonus bei der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Nichtberücksichtigung des Kinderbonus bei der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Empfänger von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängt.
- Empfänger von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Eckpunkte
- Der Kinderbonus ist ein Einmalbetrag, der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird.
- Dieser Einmalbetrag wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt.
- Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nicht.
- Der Einmalbetrag stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.
📄 Gesetzestext
KBNAnrG2009-03-02BGBl I2009, 416, 417Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des KinderbonusStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2021 I 330 (+++ Textnachweis ab: 6.3.2009 +++)Das G wurde als Artikel 5 G v. 2.3.2009 I 416 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 19 Abs. 1 dieses G am 6.3.2009 in Kraft. Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 11 Nr. 1 G v. 29.6.2020 I 1512 mWv 1.7.2020
KBNAnrG(XXXX)Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.