Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beauftragung eines Unternehmens mit der Flughafenkoordinierung in Deutschland. Sie legt fest, welches Unternehmen diese Aufgabe übernimmt und unter welchen Bedingungen.
Was sie regelt
- Die Beauftragung eines spezifischen Unternehmens für die Flughafenkoordinierung.
- Die Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten früherer Regelungen.
Wen es betrifft
- Die Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Eckpunkte
- Die Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH (Handelsregister B, Amtsgericht Frankfurt am Main, Nr. 110551) wird mit der Flughafenkoordinierung beauftragt.
- Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt.
- Die Verordnung ist am 1. Februar 2018 in Kraft getreten.
- Eine frühere Verordnung vom 17. Dezember 1992 ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
FHKBeauftrVFHKBeauftrV2018-01-04BGBl I2018, 122Verordnung zur Beauftragung des FlughafenkoordinatorsSonstErsetzt V 96-1-29 v. 17.12.1992 I 2072 (FPKBeauftrV) (+++ Textnachweis ab: 1.2.2018 +++)
FHKBeauftrVEingangsformelAuf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
FHKBeauftrV§ 1Beauftragung(1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.
(2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
FHKBeauftrV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.