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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2018. Sie legt fest, welche Beträge pro Fluggast für Flüge mit unterschiedlichen Zielorten zu zahlen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2018LuftVStAbsenkV 20182017-12-01BGBl I2017, 3858Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2018Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++) LuftVStAbsenkV 2018EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: LuftVStAbsenkV 2018§ 1Steuersätze 2018Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2018 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,46 Euro,2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,31 Euro,3.in anderen Ländern:41,97 Euro. LuftVStAbsenkV 2018§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.