Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2014 fest, basierend auf dem Luftverkehrsteuergesetz. Sie bestimmt, wie viel Steuer pro Fluggast für Flüge zu verschiedenen Zielorten erhoben wird.
Was sie regelt
- Die Höhe der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2014.
- Die Steuersätze für Flüge zu Ländern, die in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind.
- Die Steuersätze für Flüge zu Ländern, die in Anlage 2 des Gesetzes aufgeführt sind.
- Die Steuersätze für Flüge zu allen anderen Ländern.
Wen es betrifft
- Fluggäste, die im Jahr 2014 Flüge antreten.
- Das Bundesministerium der Finanzen und andere Bundesministerien, die für die Festlegung der Steuersätze zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes bleiben für das Jahr 2014 unverändert.
- Für Flüge zu einem Land der Anlage 1 beträgt die Steuer 7,50 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge zu einem Land der Anlage 2 beträgt die Steuer 23,43 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge zu anderen Ländern beträgt die Steuer 42,18 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStFestV 2014LuftVStFestV 20142013-12-19BGBl I2013, 4383Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2014Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2014 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
LuftVStFestV 2014EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, das durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
LuftVStFestV 2014§ 1Steuersätze 2014Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,3.in anderen Ländern42,18 Euro.
LuftVStFestV 2014§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.