Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Befugnisse der Einleitungsbehörde gemäß § 35 der Bundesdisziplinarordnung für Beamte der Deutschen Post AG ausübt. Sie überträgt diese Befugnisse an bestimmte Führungskräfte innerhalb des Unternehmens.
Was es regelt
- Die Übertragung von Befugnissen der Einleitungsbehörde.
- Die Anwendung des § 35 der Bundesdisziplinarordnung.
- Die Zuständigkeit für Beamte der Bundesbesoldungsordnung A bei der Deutschen Post AG.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Post AG.
- Leiterinnen/Leiter von selbständigen Niederlassungen und Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG.
- Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), die bei der Deutschen Post AG beschäftigt und diesen Führungskräften unterstellt sind.
Eckpunkte
- Die Befugnisse der Einleitungsbehörde nach § 35 der Bundesdisziplinarordnung werden übertragen.
- Diese Übertragung erfolgt an die Leiterinnen/Leiter der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche.
- Die Übertragung gilt für die ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
- Die Möglichkeit, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an sich zu ziehen, bleibt vorbehalten.
📄 Gesetzestext
BDO§35DeutschePostAGAnO 19991999-06-30BGBl I1999, 1727Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne
des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1999 +++)
BDO§35DeutschePostAGAnO 1999I.Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Abschnitt II der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet: Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
BDO§35DeutschePostAGAnO 1999II.Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
BDO§35DeutschePostAGAnO 1999SchlußformelDeutsche Post AG
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.