Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, dass die Bundesnetzagentur für bestimmte länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen die Planfeststellungsverfahren durchführt.
Was es regelt
- Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren.
- Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für diese Verfahren.
- Spezifische länderübergreifende Höchstspannungsleitungen, die mit „A1“ gekennzeichnet sind.
- Spezifische grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die mit „A2“ gekennzeichnet sind.
Wen es betrifft
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
- Betreiber von länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur ist für Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zuständig.
- Dies betrifft länderübergreifende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplangesetz mit „A1“ gekennzeichnet sind.
- Dies betrifft auch grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplangesetz mit „A2“ gekennzeichnet sind.
- Die Verordnung ist am 27. Juli 2013 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
PlfZVPlfZV2013-07-23BGBl I2013, 2582PlanfeststellungszuweisungverordnungVerordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die BundesnetzagenturStandGeändert durch Art. 12 G v. 13.5.2019 I 706 (+++ Textnachweis ab: 27.7.2013 +++)
PlfZVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:
PlfZV§ 1Durchführung der Planfeststellung durch die BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für 1.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und2.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.
PlfZV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.
PlfZVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.