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Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, dass die Bundesnetzagentur für bestimmte länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen die Planfeststellungsverfahren durchführt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PlfZVPlfZV2013-07-23BGBl I2013, 2582PlanfeststellungszuweisungverordnungVerordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die BundesnetzagenturStandGeändert durch Art. 12 G v. 13.5.2019 I 706 (+++ Textnachweis ab: 27.7.2013 +++) PlfZVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung: PlfZV§ 1Durchführung der Planfeststellung durch die BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für 1.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und2.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen. PlfZV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft. PlfZVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.