Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen fest, die im Jahr 2024 beginnen. Sie basiert auf dem Berufsbildungsgesetz.
Was es regelt
- Die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende.
- Die Höhe der Vergütung gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr.
- Den Zeitraum, in dem die Berufsausbildung begonnen werden muss, damit diese Sätze gelten.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die eine Berufsausbildung beginnen.
- Ausbildungsbetriebe, die Berufsausbildungen anbieten.
Eckpunkte
- Die Mindestvergütung gilt für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 beginnen.
- Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 649 Euro.
- Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 766 Euro.
- Im dritten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 876 Euro.
- Im vierten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 909 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
BBiMindVergFBek 20242023-10-16BGBl I2023, Nr. 279Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz
(2024)(+++ Textnachweis ab: 18.10.2023 +++) BBiMindVergFBek 2024(XXXX)Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom
- August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom
- Januar 2024 bis zum
- Dezember 2024 begonnen wird, im ersten Jahr einer Berufsausbildung649 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),im zweiten Jahr einer Berufsausbildung766 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),im dritten Jahr einer Berufsausbildung876 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)undim vierten Jahr einer Berufsausbildung909 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes). BBiMindVergFBek 2024SchlussformelBundesministerium für Bildung und Forschung