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Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Mindesthöhe der monatlichen Vergütung für Berufsausbildungen fest, die im Jahr 2025 beginnen. Es stellt sicher, dass Auszubildende eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung erhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BBiMindVergFBek 20252024-10-08BGBl. I2024, Nr. 305Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) (+++ Textnachweis ab: 14.10.2024 +++) BBiMindVergFBek 2025(XXXX)Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird, im ersten Jahr einer Berufsausbildung682 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),im zweiten Jahr einer Berufsausbildung805 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),im dritten Jahr einer Berufsausbildung921 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)undim vierten Jahr einer Berufsausbildung955 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes). BBiMindVergFBek 2025SchlussformelBundesministerium für Bildung und Forschung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.