Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG fest und regelt deren zukünftige Änderungen.
Was sie regelt
- Die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.
- Das Verfahren für zukünftige Satzungsänderungen dieser Pensionskasse.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.
Eckpunkte
- Die Satzung der Pensionskasse ist die nachstehend veröffentlichte Satzung im Sinne des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- Satzungsänderungen können von der Pensionskasse im vorgesehenen Verfahren und unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden.
- Die Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
PKDBV2006-01-14BGBl I2006, 166Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaGStandGeändert durch Art. 2 Abs. 47 G v. 1.4.2015 I 434
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2006 +++)
PKDBVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
PKDBV§ 1Feststellung der SatzungDie Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
PKDBV§ 2SatzungsänderungenDie nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.
PKDBV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.