Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Europäischen Übereinkommen zu, das die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen regelt. Es ermöglicht den Informationsaustausch über solche Vorgänge zwischen den Vertragsstaaten.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Europäischen Übereinkommen.
- Die Veröffentlichung dieses Übereinkommens.
- Die Befugnis des Bundeskriminalamtes zur Mitteilung von Informationen über Schusswaffenerwerb und -verbringung.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Einzelpersonen, die Schusswaffen erwerben oder besitzen.
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat, die Schusswaffen erwerben oder verbringen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 zu.
- Das Bundeskriminalamt darf Informationen über den Erwerb und das Verbringen von Schusswaffen an andere Vertragsstaaten weitergeben.
- Diese Informationen betreffen Personen und das endgültige Verbringen von Schusswaffen ohne Besitzwechsel.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
EuWaffKontrÜbkG1980-08-16BGBl II1980, 953Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen
(+++ Textnachweis ab: 24. 8.1980 +++)
EuWaffKontrÜbkGArt 1Dem in Straßburg am 28. Juni 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
EuWaffKontrÜbkGArt 2Das Bundeskriminalamt ist befugt, den Erwerb von Schußwaffen im Sinne des in Artikel 1 genannten Übereinkommens durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat und das endgültige Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel in einen solchen Staat sowie die Personalien dieser Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers oder des Bestimmungsstaates mitzuteilen.
EuWaffKontrÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.