Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt Deutschlands zu zwei internationalen Abkommen zu, die sich mit der Bekämpfung illegaler Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und fester Plattformen befassen. Es ermöglicht die Umsetzung dieser Abkommen in deutsches Recht.
Was es regelt
- Den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt.
- Den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen auf dem Festlandsockel.
- Die Veröffentlichung des Übereinkommens und des Protokolls mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens der Abkommen für Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der genannten Übereinkommen.
- Personen, die widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt oder fester Plattformen begehen.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Übereinkommen und das Protokoll werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
- Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
SeeSchSiÜbkG1990-06-13BGBl II1990, 494Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum
Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befindenStandGeändert durch Art. 3 G v. 25.11.2015 I 2095
(+++ Textnachweis ab: 22. 6.1990 +++)
SeeSchSiÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Rom vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie zu dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
SeeSchSiÜbkGArt 2-
SeeSchSiÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 und das Protokoll nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.