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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt Deutschlands zu zwei internationalen Abkommen zu, die sich mit der Bekämpfung illegaler Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und fester Plattformen befassen. Es ermöglicht die Umsetzung dieser Abkommen in deutsches Recht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SeeSchSiÜbkG1990-06-13BGBl II1990, 494Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befindenStandGeändert durch Art. 3 G v. 25.11.2015 I 2095 (+++ Textnachweis ab: 22. 6.1990 +++) SeeSchSiÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Rom vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie zu dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. SeeSchSiÜbkGArt 2- SeeSchSiÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 und das Protokoll nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.