Kurz gesagt
Dieses Gesetz setzt einen Beschluss des Rates der Europäischen Union um, der Änderungen an einem Abkommen zum schrittweisen Abbau von Grenzkontrollen betrifft. Es regelt die Anwendbarkeit dieses Beschlusses in Deutschland.
Was es regelt
- Die Anwendung des Ratsbeschlusses (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003.
- Die Bedingungen für die Fortsetzung von Observationen im Bundesgebiet, die nicht gegen den Beschuldigten gerichtet sind.
- Die Zulässigkeit solcher Observationen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Behörden, die Observationen durchführen.
- Personen, die Gegenstand von Observationen sind, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind.
Eckpunkte
- Der Ratsbeschluss (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 wird angewendet.
- Observationen im Bundesgebiet, die gegen eine andere Person als den Beschuldigten gerichtet sind, sind zulässig.
- Voraussetzung ist, dass die im Ratsbeschluss genannten Bedingungen erfüllt sind.
- Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Strafprozessordnung für eine Observation vorliegen.
📄 Gesetzestext
EGBes725/2003UmsG2004-07-05BGBl I2004, 1426Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(+++ Textnachweis ab: 10. 7.2004 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGBes 725/2003 (CELEX Nr: 303D0725) +++)
EGBes725/2003UmsG§ 1Anwendbarkeit des BeschlussesDer Beschluss des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EU Nr. L 260 S. 37) findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung der Observation, die gegen eine andere Person als den Beschuldigten gerichtet ist, im Bundesgebiet zulässig ist, wenn die in dem Beschluss genannten Voraussetzungen und die Voraussetzungen der Strafprozessordnung für eine Observation vorliegen.
EGBes725/2003UmsG§ 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.