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Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zahlung einer monatlichen Sonderzahlung an Beamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind. Sie legt fest, wie hoch diese Zahlung ist und bis wann sie gewährt wird.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PostSZVPostSZV2007-08-15BGBl I2007, 2120PostsonderzahlungsverordnungVerordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und BeamtenStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 299 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++) PostSZVEingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: PostSZV§ 1Monatliche SonderzahlungDie bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. PostSZV§ 2(weggefallen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.