Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zahlung einer monatlichen Sonderzahlung an Beamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind. Sie legt fest, wie hoch diese Zahlung ist und bis wann sie gewährt wird.
Was sie regelt
- Die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an Beamte der Deutschen Post AG.
- Die Höhe dieser Sonderzahlung als Prozentsatz der Dienstbezüge.
- Eine zusätzliche Sonderzahlung für Beamte bestimmter Besoldungsgruppen.
- Den Zeitraum, für den diese Sonderzahlung gewährt wird.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind und Dienstbezüge erhalten.
- Insbesondere Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8.
Eckpunkte
- Die Sonderzahlung beträgt 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
- Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich 10,42 Euro monatlich.
- Die Sonderzahlung wird bis einschließlich Dezember 2026 gewährt.
- § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
📄 Gesetzestext
PostSZVPostSZV2007-08-15BGBl I2007, 2120PostsonderzahlungsverordnungVerordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und BeamtenStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 299 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
PostSZVEingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
PostSZV§ 1Monatliche SonderzahlungDie bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
PostSZV§ 2(weggefallen)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.