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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesmi

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Umsetzung des Bundesdisziplinargesetzes für das Bundesinstitut für Berufsbildung. Sie überträgt bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse auf den Generalsekretär des Instituts.

Was es regelt

  • Die Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge.
  • Die Erhebung von Disziplinarklagen.
  • Die Erlassung von Widerspruchsbescheiden bei angefochtenen Entscheidungen.
  • Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Wen es betrifft

  • Den Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung.
  • Beamtinnen und Beamte des Bundesinstituts für Berufsbildung, einschließlich Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Eckpunkte

  • Der Generalsekretär kann Dienstbezüge bis zum Höchstmaß kürzen.
  • Der Generalsekretär kann Disziplinarklage erheben.
  • Der Generalsekretär ist zuständig für Widerspruchsbescheide, wenn er die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.
  • Der Generalsekretär übt Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 33§ 34§ 42§ 84

BDGBIBBBMinBFAnO2002-04-16BGBl I2002, 1460Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriu

(+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++)

§ 33Abs.

5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird 1.die Befugnis,

§ 33Abs.

3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,2.die Befugnis,

§ 34Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3.die Zuständigkeit,

§ 42Abs.

1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und4.die Befugnis,

§ 84

Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,übertragen.Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.