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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesmi

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Umsetzung des Bundesdisziplinargesetzes für das Bundesinstitut für Berufsbildung. Sie überträgt bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse auf den Generalsekretär des Instituts.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BDGBIBBBMinBFAnO2002-04-16BGBl I2002, 1460Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++) BDGBIBBBMinBFAnO(XXXX)Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird 1.die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,2.die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3.die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und4.die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,übertragen.Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.