Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Umsetzung des Bundesdisziplinargesetzes für das Bundesinstitut für Berufsbildung. Sie überträgt bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse auf den Generalsekretär des Instituts.
Was es regelt
- Die Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge.
- Die Erhebung von Disziplinarklagen.
- Die Erlassung von Widerspruchsbescheiden bei angefochtenen Entscheidungen.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Wen es betrifft
- Den Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung.
- Beamtinnen und Beamte des Bundesinstituts für Berufsbildung, einschließlich Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Eckpunkte
- Der Generalsekretär kann Dienstbezüge bis zum Höchstmaß kürzen.
- Der Generalsekretär kann Disziplinarklage erheben.
- Der Generalsekretär ist zuständig für Widerspruchsbescheide, wenn er die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.
- Der Generalsekretär übt Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus.
📄 Gesetzestext
BDGBIBBBMinBFAnO2002-04-16BGBl I2002, 1460Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem
bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++)
BDGBIBBBMinBFAnO(XXXX)Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird 1.die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,2.die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3.die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und4.die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,übertragen.Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.