Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und andere Gesetze, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung von Verteidigungslasten.
Was es regelt
- Änderungen am Gesetz zum NATO-Truppenstatut.
- Regelungen bezüglich der Rechtsstellung von Beamten, Versorgungsempfängern und anderen Beschäftigten, die mit der Verteidigungslastenverwaltung befasst waren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten in verschiedenen Bundesländern.
Wen es betrifft
- Beamte, Versorgungsempfänger und andere Beschäftigte, die bisher mit der Verteidigungslastenverwaltung befasst waren.
- Die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern, Hessen und Niedersachsen.
Eckpunkte
- Der Übertritt von Beamten und anderen Beschäftigten, die mit der Verteidigungslastenverwaltung befasst waren, in den Dienst des Bundes ist ausgeschlossen.
- Die Übernahme von Versorgungsempfängern aus dem Bereich der Verteidigungslastenverwaltung durch den Bund ist ausgeschlossen.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 für die meisten Bundesländer in Kraft.
- Für die Länder Bayern, Hessen und Niedersachsen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
📄 Gesetzestext
VertLastÄndGVertLastÄndG2002-09-19BGBl II2002, 2482VerteidigungslastenzuständigkeitsänderungsgesetzGesetz zur Änderung des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut
und anderer Gesetze
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++) Das G tritt in den Ländern Bayern, Hessen u. Niedersachsengem. Art. 8 am 1.1.2005 in Kraft
VertLastÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
VertLastÄndG(XXXX) Art 1 bis Art 6(weggefallen)-
VertLastÄndGArt 7Rechtsstellung der Beamten, Versorgungsempfänger und
anderen BeschäftigtenDer Übertritt kraft Gesetzes der bisher mit der Verteidigungslastenverwaltung befassten Beamten und anderen Beschäftigten in den Dienst des Bundes und die Übernahme der Versorgungsempfänger aus dem Bereich der Verteidigungslastenverwaltung durch den Bund werden ausgeschlossen.
VertLastÄndGArt 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 für die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, am 1. Januar 2005 für die Länder Bayern, Hessen und Niedersachsen in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.