Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung von Änderungen internationaler Vorschriften zur Schiffsvermessung. Sie stellt sicher, dass diese Änderungen bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Änderungen internationaler Vorschriften für die Schiffsvermessung.
- Die Änderungen, die am 21. Mai 1965 in Oslo beschlossen wurden.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Vertragsregierungen des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung.
- Personen oder Organisationen, die von den Vorschriften zur Schiffsvermessung betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Änderungen der internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung wurden am 21. Mai 1965 in Oslo beschlossen.
- Diese Änderungen sind bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten anzuwenden.
- Die Anwendung der Änderungen erfolgte mit Wirkung vom 20. August 1967.
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SchVermssgÄndÜbkV1972-03-21BGBl II1972, 273Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der SchiffsvermessungStandGeändert durch Art. 70 G v. 19.9.2006 I 2146(+++ Textnachweis ab: 9.4.1972 +++)
SchVermssgÄndÜbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) wird verordnet:
SchVermssgÄndÜbkV§ 1Die Änderungen der internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung, die in Oslo am 21. Mai 1965 von der Konferenz der Vertragsregierungen des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1496) beschlossen wurden und Gegenstand des Gesetzes vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157, 2161) sind, sind bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten mit Wirkung vom 20. August 1967 im Geltungsbereich dieser Verordnung anzuwenden.
SchVermssgÄndÜbkV§ 2(weggefallen)
SchVermssgÄndÜbkV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
SchVermssgÄndÜbkVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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