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Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anwendung von Änderungen internationaler Vorschriften zur Schiffsvermessung. Sie stellt sicher, dass diese Änderungen bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten angewendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchVermssgÄndÜbkV1972-03-21BGBl II1972, 273Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der SchiffsvermessungStandGeändert durch Art. 70 G v. 19.9.2006 I 2146(+++ Textnachweis ab: 9.4.1972 +++) SchVermssgÄndÜbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) wird verordnet: SchVermssgÄndÜbkV§ 1Die Änderungen der internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung, die in Oslo am 21. Mai 1965 von der Konferenz der Vertragsregierungen des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1496) beschlossen wurden und Gegenstand des Gesetzes vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157, 2161) sind, sind bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten mit Wirkung vom 20. August 1967 im Geltungsbereich dieser Verordnung anzuwenden. SchVermssgÄndÜbkV§ 2(weggefallen) SchVermssgÄndÜbkV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. SchVermssgÄndÜbkVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.