Kurz gesagt
Diese Verordnung bestimmt die zuständige Beglaubigungsbehörde in Deutschland für öffentliche Urkunden, die unter das deutsch-belgische Abkommen von 1975 fallen. Sie regelt, welche Stelle diese Beglaubigungen vornimmt, um die Befreiung von der Legalisation zu ermöglichen.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde für öffentliche Urkunden.
- Die Umsetzung des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen Deutschland und Belgien zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
- Die Zuständigkeit für Urkunden aus dem Geschäftsbereich von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Die Geltung dieser Regelung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Behörden des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Urkunden beglaubigt werden müssen.
- Personen oder Institutionen, die öffentliche Urkunden aus Deutschland in Belgien verwenden möchten, und umgekehrt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist die Beglaubigungsbehörde.
- Es beglaubigt Urkunden nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975.
- Die Beglaubigung betrifft Urkunden aus dem Geschäftsbereich von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
UrkBefrBELV1980-10-15BGBl I1980, 2002Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
(+++ Textnachweis ab: 25.10.1980 +++)
UrkBefrBELVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813) verordnet die Bundesregierung:
UrkBefrBELV§ 1Die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation erteilt das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
UrkBefrBELV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
UrkBefrBELV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.