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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ergänzt Vorschriften des Umstellungsrechts und regelt Verfahren für bestimmte Geldguthaben sowie die Inanspruchnahme von Banken.

Was es regelt

  • Verfahren bei der Anmeldung und Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Ostberliner Altgeldguthaben.
  • Inanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland.
  • Geltungsbereich des Gesetzes in Berlin (West).

Wen es betrifft

  • Gläubiger aus dem Saarland, die Ansprüche an Berliner Altbanken oder verlagerte Geldinstitute haben.
  • Personen, die Ostberliner Altgeldguthaben anmelden oder deren Umwandlungsfähigkeit anerkennen lassen wollen.

Eckpunkte

  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Verfahren bei Ostberliner Altgeldguthaben erlassen (§ 25).
  • Das Gesetz gilt auch in Berlin (West) gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes (§ 27).
  • Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes (§ 27).
  • Das Gesetz trat am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft (§ 28).
Gesetzestext
Gesetzestext

UErgG 21957-03-23BGBl I1957, 285Zweites UmstellungsergänzungsgesetzGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des UmstellungsrechtsStandZuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1976 +++) UErgG 2010Abschnitt I u. II UErgG 2030Abschnitt IIIInanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland UErgG 2§ 22- UErgG 2(XXXX) §§ 23 und 24(weggefallen) UErgG 2040Abschnitt IVSchlußvorschriften UErgG 2§ 25Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen. UErgG 2§ 26- UErgG 2§ 27Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. UErgG 2§ 28Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.