Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, die im Hinweisgeberschutzgesetz genannt sind.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten, die sich aus § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes ergeben.
- Fälle, in denen die Ausführung des Hinweisgeberschutzgesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Justiz.
- Personen oder Organisationen, die Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes begehen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Justiz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
- Diese Zuständigkeit gilt nur, wenn die Ausführung des Hinweisgeberschutzgesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
HinSchGOWiZustVHinSchGOWiZustV2025-04-09BGBl. I2025, Nr. 111Hinweisgeberschutzgesetz-Ordnungswidrigkeiten-ZuständigkeitsverordnungVerordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.4.2025 +++)
HinSchGOWiZustVEingangsformelDas Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist:
HinSchGOWiZustV§ 1Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem HinweisgeberschutzgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
HinSchGOWiZustV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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