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Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Höhe eines zusätzlichen Bundeszuschusses für das Jahr 2022 fest, der im Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Sie bestimmt spezifische Beträge für diesen Zuschuss und eine Überweisung an die landwirtschaftliche Krankenversicherung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BZuschV 20222021-11-18BAnzAT 19.11.2021 V1Bundeszuschussverordnung 2022Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (+++ Textnachweis ab: 20.11.2021 +++) BZuschV 2022EingangsformelAuf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. November 2021: BZuschV 2022§ 1Ergänzender Bundeszuschuss 2022Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt. BZuschV 2022§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.