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Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anwendung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutz des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung eines bestimmten Kreuzzeichens.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WpSchCHEGDV1936-12-29RGBl I1936, 1155Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen EidgenossenschaftStandZuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WpSchCHEGDVEingangsformelAuf Grund des § 3 des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501) wird folgendes verordnet: WpSchCHEGDV§ 1Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes). WpSchCHEGDV§ 2(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben. (2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden. (3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden. (4) (weggefallen) WpSchCHEGDV§ 3- WpSchCHEGDVSchlußformelDer Reichsminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.