Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutz des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung eines bestimmten Kreuzzeichens.
Was sie regelt
- Die Definition, was nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens gilt.
- Die Freigabe eines bestimmten Zeichens für den allgemeinen Gebrauch.
- Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen.
- Die Eintragung von Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen enthalten.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die das schweizerische Wappen oder ähnliche Zeichen verwenden.
- Inhaber von Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen.
Eckpunkte
- Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die Verwechslungen hervorrufen kann (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).
- Dieses in § 1 beschriebene Zeichen ist für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.
- Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können wegen der Verwendung dieses Zeichens keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.
- Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.
📄 Gesetzestext
WpSchCHEGDV1936-12-29RGBl I1936, 1155Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des
Wappens der Schweizerischen EidgenossenschaftStandZuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WpSchCHEGDVEingangsformelAuf Grund des § 3 des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501) wird folgendes verordnet:
WpSchCHEGDV§ 1Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).
WpSchCHEGDV§ 2(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.
(2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.
(3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.
(4) (weggefallen)
WpSchCHEGDV§ 3-
WpSchCHEGDVSchlußformelDer Reichsminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.