Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Zollgesetz und betrifft die Einbeziehung oder den Ausschluss bestimmter Gebiete des Hamburger Freihafens Waltershof in das bzw. aus dem Zollgebiet.
Was es regelt
- Die Einbeziehung eines rot schraffierten Gebietsteils des Freihafens Hamburg – Freihafenteil Waltershof – in das Zollgebiet.
- Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, ein grün schraffiertes Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg – Freihafenteil Waltershof – einzubeziehen.
- Die Geltung des Gesetzes und darauf basierender Rechtsverordnungen im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Freihafen Hamburg – Freihafenteil Waltershof.
- Den Bundesminister der Finanzen.
Eckpunkte
- Ein spezifischer, rot schraffierter Teil des Freihafens Hamburg (Waltershof) wird Teil des Zollgebiets.
- Der Bundesminister der Finanzen kann per Rechtsverordnung einen grün schraffierten Bereich aus dem Zollgebiet herausnehmen und in den Freihafen Waltershof eingliedern, wenn dies wirtschaftlich notwendig ist.
- Das Gesetz gilt auch für das Land Berlin.
- Artikel 2 des Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft, der Rest des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung.
📄 Gesetzestext
ZGÄndG 4 19641964-09-09BGBl I1964, 805Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++)
ZGÄndG 4 1964010Art 1
ZGÄndG 4 1964020Art 2
ZGÄndG 4 1964§ 1Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.
ZGÄndG 4 1964§ 2Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
ZGÄndG 4 1964030Art 3Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
ZGÄndG 4 1964040Art 4Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ZGÄndG 4 1964Anlagezum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.