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Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Zollgesetz und betrifft die Einbeziehung oder den Ausschluss bestimmter Gebiete des Hamburger Freihafens Waltershof in das bzw. aus dem Zollgebiet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZGÄndG 4 19641964-09-09BGBl I1964, 805Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++) ZGÄndG 4 1964010Art 1 ZGÄndG 4 1964020Art 2 ZGÄndG 4 1964§ 1Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen. ZGÄndG 4 1964§ 2Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert. ZGÄndG 4 1964030Art 3Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. ZGÄndG 4 1964040Art 4Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ZGÄndG 4 1964Anlagezum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.