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Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt zusätzliche Beihilfen für bestimmte Berechtigte, denen bereits ein Steigerungsbetrag nach dem BEG-Schlussgesetz gewährt wurde. Sie legt fest, welche Beträge als zusätzliche Beihilfe gezahlt werden.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEGSchlGArt5V 21984-06-27BGBl I1984, 801Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++) BEGSchlGArt5V 2EingangsformelAuf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: BEGSchlGArt5V 2§ 1(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark. (2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark. BEGSchlGArt5V 2§ 2Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung. BEGSchlGArt5V 2§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin. BEGSchlGArt5V 2§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.