Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt zusätzliche Beihilfen für bestimmte Berechtigte, denen bereits ein Steigerungsbetrag nach dem BEG-Schlussgesetz gewährt wurde. Sie legt fest, welche Beträge als zusätzliche Beihilfe gezahlt werden.
Was sie regelt
- Zusätzliche Beihilfen für Berechtigte.
- Die Höhe dieser zusätzlichen Beihilfen.
- Die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des BEG-Schlussgesetzes.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
Wen sie betrifft
- Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlussgesetzes gewährt wurde.
- Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlussgesetzes gewährt wurde.
Eckpunkte
- Berechtigte mit einem dreifachen Steigerungsbetrag erhalten 1.750 Deutsche Mark als zusätzliche Beihilfe.
- Berechtigte mit einem vierfachen Steigerungsbetrag erhalten 2.400 Deutsche Mark als zusätzliche Beihilfe.
- Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlussgesetzes finden Anwendung.
- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
BEGSchlGArt5V 21984-06-27BGBl I1984, 801Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++)
BEGSchlGArt5V 2EingangsformelAuf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGSchlGArt5V 2§ 1(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.
BEGSchlGArt5V 2§ 2Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.
BEGSchlGArt5V 2§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
BEGSchlGArt5V 2§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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